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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Buchhorn Parcel Service GmbH
- nachstehend BPS genannt -

1.Geltung


1.1Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Tätigkeiten von BPS, insbesondere für die Abfertigung, die Behandlung, den Umschlag, die Lagerung sowie jede Besorgung der Versendung von Paketen innerhalb Deutschlands und international, gleichgültig, ob BPS die Leistungen selbst oder durch Dritte erbringt.

1.2Soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Für grenzüberschreitende Beförderungen gelten ggf. die Vorschriften der CMR (Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road), des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) ist ausgeschlossen.

2.Leistungsumfang und Hindernisse


2.1BPS besorgt Transportleistungen, die durch selbständige Frachtführer (z.B. General Logistics Systems Germany GmbH & Co. OHG; GLS Germany) ausgeführt werden. Durch standardisierte Abläufe wird eine möglichst ökonomische und schnelle Beförderung erzielt. Die Pakete werden als Sammelladung transportiert und innerhalb von Depots und Umschlagplätze der Frachtführer über automatische Bandanlagen sortiert und befördert. Bei Eingang im Versanddepot, bei Durchlaufen eines Umschlagplatzes, bei Eingang im Empfangsdepot, bei Übernahme durch den Zustellfahrer sowie bei der Ablieferung werden die Pakete regelmäßig gescannt. Datum und Uhrzeit werden dabei registriert. Weitere Schnittstellen-Dokumentationen erfolgen nicht. Termin- und Expresspakete, für die eine Ablieferung an einem bestimmten Tag und/oder zu einer bestimmten Uhrzeit vereinbart wurde, werden – sofern BPS die Beförderung nicht selbst oder durch GLS Germany besorgt – in Kooperation mit DER KURIER GmbH & Co. KG durchgeführt, welche ihrerseits in Zusammenarbeit mit selbständigen Kurierunternehmen ein System zur Abholung, Beförderung und Zustellung von Termin- und Expresssendungen betreibt. DER KURIER GmbH & Co. KG und die selbständigen Kurierunternehmen werden im Folgenden zusammenfassend als „DER KURIER“ bezeichnet.

2.2BPS und DER KURIER sind nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.

2.3Weisungen, die nach Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5, 419 HGB finden keine Anwendung. Sind Termin- und Expresspakete von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen betroffen, wird der Versender unverzüglich unterrichtet, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so kann BPS oder DER KURIER diejenigen Maßnahmen ergreifen, welche im Interesse des Versenders angemessen und geeignet erscheinen, insbesondere kann das Paket an den Versender zurückbefördert werden. Der Versender ist zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen oder Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet, wenn das Hindernis nicht BPS oder DER KURIER zuzurechnen ist.

2.4Die Abholung der Pakete wird auf den von BPS dafür vorgesehenen Übergabebelegen quittiert. Übermittelt der Versender die Paketdaten per Datenfernübertragung an BPS, begründet die Übermittlung der Daten keinen Anschein für die tatsächliche Übergabe der in der elektronischen Versandliste genannten Pakete. BPS ist nicht verpflichtet, einen Abgleich zwischen elektronisch übertragenen Paketdaten und tatsächlich übergebenen Paketen des Versenders vorzunehmen, wenn dies nicht ausdrücklich einzelvertraglich vereinbart wird, so dass die mangelnde Mitteilung einer Differenz nicht als Bestätigung der Versandliste, insbesondere nicht als Empfangsbestätigung anzusehen ist.

2.5Die Zustellung der Pakete, die dem Versanddepot bis 17.00 Uhr zur Verfügung stehen, erfolgt werktags außer Samstags innerhalb Deutschlands regelmäßig innerhalb von 24 Stunden (Regellaufzeit) frei Haus Empfänger. Die Einhaltung der Regellaufzeit wird weder zugesichert noch garantiert.

2.5.1BPS unternimmt zwei Zustellversuche. Bei Termin- und Expresspaketen wird ein zweiter Zustellversuch nur nach entsprechender Beauftragung durch den Versender oder Empfänger durchgeführt.

2.5.2Die Zustellung kann bei gewerblichen Empfängern an der Posteingangsstelle oder Warenannahme erfolgen. Eine Zustellung an Postfachadressen ist ausgeschlossen.

2.5.3Der Versender ist einverstanden, dass Pakete – nach erfolglosem ersten Zustellversuch bei dem Empfänger – bei einer im Haushalt oder Geschäft des Empfängers anwesenden Person, bei einem Nachbarn des Empfängers oder in einem nahe gelegenen GLS Germany Paket Shop mit befreiender Wirkung zugestellt werden dürfen (alternative Zustellung), sofern nach den konkreten Umständen keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass die alternative Zustellung den Interessen des Versenders oder Empfängers entspricht. Nachbar ist eine Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Der Versender hat die Möglichkeit, die alternative Zustellung auszuschließen.

2.5.4Als Abliefernachweis gelten der Ausdruck der Reproduktion der in digitalisierter Form vorliegenden Unterschrift der Empfangsperson oder der ggf. von ihr unterzeichnete Rollkartenabschnitt. Für Termin- und Expresspakete, die über DER KURIER befördert werden, wird ein schriftlicher Abliefernachweis bzw. eine gesonderte Empfangsbestätigung nur nach vorheriger schriftlicher Beauftragung eingeholt.

2.5.5Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle ordnungsgemäß abgestellt worden ist.

2.6Die von den von BPS beauftragen Dienstleistern gemessenen Wägeergebnisse sind über die Paketnummer im Datenspeicher auffindbar.

2.7Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von BPS zuzurechnen sind, befreien BPS für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung durch sie unmöglich geworden ist.

3.Beförderungsausschlüsse


Angesichts der unter Ziffer 3 (insbesondere Ziffer 3.1) dargestellten Abläufe sind nachfolgend aufgeführte Güter und Pakete aufgrund ihres Wertes oder ihrer Beschaffenheit von der Beförderung durch BPS ausgeschlossen:

3.1

  • Pakete, deren Wert € 5.000,- überschreitet,
  • unzureichend verpackte Güter,
  • Güter, die in irgendeiner Weise einer besonders sorgsamen Behandlung bedürfen (weil sie z.B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert werden dürfen),
  • verderbliche und temperaturgeführte Güter, sterbliche Überreste, lebende Tiere
  • besonders wertvolle Güter (z.B. Geld, Edelmetalle und -steine, echter Schmuck und echte Perlen, Kunst- und Sammlergegenstände, Antiquitäten),
  • Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z.B. Datenträger mit sensiblen Informationen),
  • Telefonkarten und Pre-Paid-Karten, z.B. für Mobiltelefone,
  • geldwerte Dokumente (z.B. Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher),
  • Schusswaffen und wesentliche Waffenteile im Sinne des § 1 Waffengesetz sowie Munition,
  • gefährliche Güter der in Ziffer 8 nicht genannten Klassen im innerdeutschen Verkehr und Abfälle i.S.d. KrW-/AbfG,
  • Pakete, deren Beförderung oder Lagerung gegen geltendes Recht verstößt,
  • Pakete mit der Frankatur „unfrei“.

3.2Ferner sind Pakete von der Beförderung ausgeschlossen, deren Gewicht mehr als 40 kg (Export: mehr als 50 kg) beträgt oder deren Gurtmaß mehr als 3 m, deren Länge mehr als 2 m, deren Höhe mehr als 0,6 m oder deren Breite mehr als 0,8 m misst.

3.3Zusätzlich ausgeschlossen sind

3.3.1von der Beförderung ins Ausland:

  • gefährliche Güter aller Art,
  • Tabakwaren und Spirituosen,
  • Persönliche Effekten und Carnet-ATA-Waren.

3.3.2von der Beförderung als Termin- und Expresspaket über DER KURIER:

  • Arzneimittel,
  • gefährliche Güter aller Art.

3.3.3von der Beförderung als Luftfracht:

  • verbotene Gegenstände nach lit. (iv) und (v) der Anlage zur VO (EG) Nr. 2320/2002 v. 16.12.2002 in ihrer jeweils gültigen Fassung.

3.4Der Versender ist zur Einhaltung der Beförderungsausschlüsse verpflichtet und hat vor der Übergabe der Pakete an BPS entsprechende Kontrollen durchzuführen. BPS übernimmt ausschließlich verschlossene Pakete, welche während der Beförderung nur in gesetzlich zulässigen Ausnahmesituationen geöffnet werden.

3.5Beauftragt der Versender BPS mit dem Transport von Paketen, deren Beförderung gemäß den Ziffern 3.1 bis 3.3 untersagt ist, ohne dass BPS den Transport vor Übergabe schriftlich genehmigt hat, erfolgt der Transport auf alleiniges Risiko des Versenders. Der Versender ist für alle Schäden an seinem Paket und Schäden, die BPS oder Dritte erleiden, allein verantwortlich und trägt sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Kosten, inklusive Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, die BPS veranlasst, um den vertragswidrigen Zustand oder Gefahren zu beseitigen oder abzuwehren (z.B. Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung etc.). Auf einem Paket angebrachte Beschriftungen oder Kennzeichen, die auf eine in Ziffer 3.1 bis 3.3 genannte Beschaffenheit hinweisen, gelten nicht als Inkenntnissetzen von BPS. Eine durch einen Frachtführer oder dessen Erfüllungsgehilfen erteilte Zustimmung zur Beförderung oder eine stillschweigende Übernahme eines Paketes stellen keine Zustimmung zur Beförderung entgegen eines Beförderungsausschlusses dar.

4.Pflichten des Versenders


4.1Jedes Paket ist von dem Versender mit den von BPS zugelassenen und vollständig ausgefüllten Begleitpapieren zu versehen. Fehler beim Ausfüllen gehen zu Lasten des Versenders. Der Versender hat sicherzustellen, dass bei Übergabe des Paketes nur ein einziger unbeschädigter und von BPS zugelassener Paketaufkleber gut sichtbar und unverdeckt auf der größten Seite des Paketes angebracht ist. Eine Paketnummer darf nur einmal verwendet werden. Alte Paketaufkleber, Adressangaben oder sonstige alte Kennzeichen sind zu beseitigen.

4.2Kommt der Versender seinen Verpflichtungen aus Ziffer 4.1 nicht nach, kann BPS oder DER KURIER nach pflichtgemäßem Ermessen das Paket ausladen, einlagern, sichern und zurückbefördern, ohne gegenüber dem Versender deshalb schadensersatzpflichtig zu werden und von dem Versender Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wegen dieser Maßnahmen verlangen.

4.3Der Versender ist dafür verantwortlich, die versendeten Güter den zu erwartenden Transportbelastungen entsprechend mit einer beanspruchungsgerechten und auf das zu verschickende Gut abgestimmten Innen- und Außenverpackung zu versehen Das Gut ist so zu verpacken, dass es zum Einen selbst vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und zum Anderen den die Beförderung durchführenden Personen und anderen transportierten Paketen kein Schaden entstehen kann. Die Verpackung muss insbesondere gewährleisten, dass ein Zugriff auf den Paketinhalt nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. Als Hilfestellung zu diesem Thema dient die Verpackungsleitlinie von BPS (siehe: http://www.bps-germany.com/downloads.aspx).

4.4Die Beauftragung zur Beförderung ins Ausland schließt die Beauftragung von BPS zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne diese die Beförderung nicht durchführbar wäre. In diesen Fällen obliegt es dem Versender, sämtliche für die zollamtliche Abwicklung erforderlichen Papiere unaufgefordert an BPS zu übergeben. Kosten der zollamtlichen Abfertigung hat der Versender zu tragen. Sind wegen einer Rückführung von Exportpaketen weitere Frachten, Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben zu zahlen, hat diese der Versender zu tragen, es sei denn, BPS hat die Rückführung zu vertreten.

5.Cash-Service


5.1BPS bietet mit der Serviceart „Cash-Service“ die Möglichkeit an, Pakete per Nachnahme zuzustellen. Die Vorbereitung und Registrierung von „Cash- Service“-Paketen erfolgt durch den Versender gemäß den Richtlinien von BPS. Werden mehrere Pakete am selben Tag an BPS zur Beförderung an denselben Empfänger übergeben, so ist jedes Paket einzeln als „Cash- Service“-Paket zu deklarieren.

5.2Der „Cash-Service“-Betrag ist auf dem dafür vorgesehenen Paketschein einzutragen. Er ist für das einzelne Paket auf maximal € 2.500,- begrenzt. Werden mehrere Pakete am selben Tag an BPS zur Beförderung an denselben Empfänger übergeben, darf die Summe der „Cash-Service“-Beträge insgesamt € 10.000,- nicht übersteigen. Werden die Paketdaten per Datenfernübertragung an BPS oder deren Dienstleister übermittelt, gilt der auf diesem Weg übertragene „Cash-Service“-Betrag. Wird der „Cash-Service“-Betrag in Ziffern und Worten angegeben, gelten im Zweifel die Ziffern. Bei Exportpaketen an Empfänger außerhalb der europäischen Währungsunion ist der „Cash-Service“-Betrag in der Währung des Empfängerlandes anzugeben.

5.3Für jedes „Cash-Service“-Paket wird ein Zuschlag gemäß Vereinbarung erhoben.

6.Guaranteed 24-Service und Expressversand


6.1Im Rahmen des „Guaranteed 24-Service“ sowie im Expressversand werden die Pakete innerhalb eines zuvor vereinbarten Zeitraumes zugestellt.

6.1.1Bei der Serviceart „Guaranteed 24-Service“ erfolgt die Zustellung innerhalb Deutschlands (ausgenommen Inseln) am nächsten Werktag (Montag-Freitag) nach Abholung bis spätestens 17 Uhr, vorausgesetzt, das Paket steht dem Versanddepot bis 17.00 Uhr am Abholtag zur Verfügung.

6.1.2Die Zustellung von Expresspaketen erfolgt bis zur vereinbarten Zeit. Zustellungen auf Inseln sind im Rahmen des Expressversandes nicht möglich. Vor der Beauftragung eines Expressversands ist die Verfügbarkeit des Services für die gewünschte Zieladresse über den Produkt- und Servicekalkulator auf der Internetpräsenz von GLS Germany (www.gls-group.eu) nachzuprüfen. Expressaufträge über ungültige Zieladressen sind ausgeschlossen. Sofern das Volumengewicht des Paketes größer ist als das physische Gewicht, wird das Volumengewicht der Preisberechnung zu Grunde gelegt.

6.2Wird die vereinbarte Ablieferzeit um mehr als 15 Minuten überschritten, erstattet BPS dem Versender, abhängig vom Ausmaß der Lieferfristüberschreitung, den Aufpreis, der für den Service gezahlt wurde, abzüglich entrichteter Umsatzsteuer, sofern der Versender nachweist, dass BPS die vereinbarte Ablieferzeit schuldhaft überschritten hat. Im Übrigen bleiben die Regelungen der Ziffer 11 (Haftung) hiervon unberührt.

7.HazardousGoods-Service


7.1BPS besorgt ausschließlich im innerdeutschen Verkehr die Versendung gefährlicher Güter der Klassen 2 (ausgenommen Klassifizierungscode 1-3, 4F und toxische Gase), 3, 4.1 (ausgenommen Klassifizierungscode SR und FO), 5.1 (ausgenommen Verpackungsgruppe I sowie Klassifizierungscode O3, OT1, OF, OS, OW, OTC), 8 und 9 (ausgenommen Klassifizierungscode M1 bis M3, M8 und M10) gemäß den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE).

7.2Der Versender ist dafür verantwortlich, dass bei Übergabe des Gefahrgutes an BPS die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von Beförderungspapieren und schriftlichen Weisungen usw. eingehalten werden, auch wenn die Verpflichtungen denjenigen treffen, der das Gefahrgut tatsächlich übergibt. Bei der Übergabe von Gefahrgütern sind die im BPS System vorgeschriebenen barcodierten Gefahrgutaufkleber gemäß gültiger Referenznummernliste durch den Versender aufzubringen.

7.3Verstößt der Versender schuldhaft gegen die in Ziffer 8.2 beschriebenen Verpflichtungen, so haftet er für daraus entstandene Schäden.

8.Ident-Service


8.1Mit Beauftragung des „Ident-Service“ wird das Paket entsprechend einem zuvor festgelegten, besonderen Identitätsprüf- und Dokumentationsverfahren ausschließlich beim Empfänger zugestellt. Zustellungen auf Inseln sind im Rahmen des „Ident-Services“ nicht möglich.

8.2BPS haftet bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Services nur in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der BPS, ihrer Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Prüfung der Echtheit von vorgelegten Ausweisen oder Urkunden ist nicht Gegenstand des „Ident-Services“. Im Übrigen bleiben die Regelungen der Ziffern 11 (Haftung) und 12 (Versicherung) unberührt.

9.Transportentgelte, Erstattung von Auslagen


9.1Es gelten die jeweils zwischen BPS und dem Versender vereinbarten Preise und Zuschläge. Sie beruhen auf der Basis 1 Kubikmeter = 166,67 Kilogramm. Retouren, Umverfügungen und die Beförderung von nicht automatisch sortierfähigem Gut, dessen Beförderung einer gesonderten Vereinbarung bedarf, werden dem Versender nach der jeweils gültigen Preistabelle berechnet. Für das Stornieren von Aufträgen kann BPS dem Versender Aufwandsersatz (Stornogebühren) in Rechnung stellen.

9.2Rechnungen von BPS sind sofort und ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Dem Versender ist insbesondere die Aufrechnung mit Gegenforderungen untersagt, es sei denn, dass diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Rechnungen der BPS gelten nach Ablauf von drei Monaten ab Rechnungszugang als genehmigt. Auf diese Folge wird der Versender mittels eines Rechnungsaufdruckes zusätzlich hingewiesen.

9.3Sind Transportentgelte, Kosten und Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen, oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der inländische Versender BPS die Aufwendungen zu ersetzen, die von dem ausländischen Empfänger auf erste Anforderung nicht beglichen wurden.

10.Haftung


10.1BPS haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, während sich das Paket in der Obhut von BPS befindet, gem. §§ 429, 431 HGB bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds je kg des Rohgewichts des Paketes. BPS haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei Zoll- oder Luftfrachtabfertigung entstehen. Die Haftung für Verspätungsschäden ist bei innerdeutschen Beförderungen auf das Dreifache der Fracht und bei grenzüberschreitenden Transporten auf die Fracht, die für das betreffende Paket berechnet worden ist, jedoch in jedem Fall auf maximal € 750,- pro Paket begrenzt.

10.2Bei grenzüberschreitenden Versendungen können die Haftungsbestimmungen der CMR, des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens Anwendung finden.

11.Versicherung


11.1 In den Fällen, in denen der Versender keine Transportversicherung abgeschlossen hat, erstattet BPS über die Haftungsgrenze nach Ziffer 11.1 Satz 1 und Ziffer 11.2 hinaus den Wert des versendeten Gutes, in der Höhe begrenzt auf

  • den Einkaufpreis bzw.
  • bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw.
  • bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis,

je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch € 750, (bei „Cash-Service“-Paketen maximal € 2.500,-) je Paket. Ein zwischen dem Versicherer des Versenders und dem Versender vereinbarter Selbstbehalt begründet nur dann einen Verzicht von BPS auf die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 11.1 Satz 1 und Ziffer 11.2, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

11.2Handelt es sich bei dem Versender um einen Verbraucher i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuches, so ist die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen durch den Versender ohne Einwilligung von BPS ausgeschlossen.

12.Aufwendungsersatz


Beauftragt der Versender BPS mit der Entgegennahme ankommender Pakete oder der Einfuhr eines Paketes aus dem Ausland, so ist BPS berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesbezügliche Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen und deren Erstattung vom Versender zu verlangen.

13.Ausschluss weiterer Ansprüche des Versenders


Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Versender gegenüber BPS in Form der Weiterbelastung von Bußgeldern, welche der Versender gegenüber Dritten zu leisten verpflichtet ist, ist ausgeschlossen.

14.Vertragspartner


Buchhorn Parcel Service GmbH
Geretsriederstr. 28
84478 Waldkraiburg

info@bps-germany.com
www.bps-germany.com

Geschäftsführer: Richard Buchhorn

15.Verjährung / Rechnungsgenehmigung


15.1Alle Ansprüche gegen BPS verjähren in einem Jahr.

15.2Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Paket zugestellt wurde, oder, falls das Paket nicht zugestellt wurde, mit Ablauf des Tages, an dem die Zustellung hätte erfolgen müssen.

15.3Rechnungen von BPS gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB gelten nach einem Zeitraum von 3 Monaten als genehmigt und können nicht mehr gerügt werden.

16.Schriftform


Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

17.Teilwirksamkeit / Gerichtsstand


17.1Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt.

17.2Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für die Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen 84478 Waldkraiburg.

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